Hallo,
ich habe folgendes Problem: bin am 01.07.02 als Wehrdienstleistender zur Bundeswehr gezogen worden. Dabei wurde ein Drogentest gemacht, der positiv ausfiel. Deshalb muss ich jetzt zum Facharzt für Psychologie nach Berlin fahren und habe keine Ahnung, was mich da erwartet.
Mir wurde zwar schon im vorhinein gesagt, dass ich keinen Militärführerschein mehr machen darf, aber was erwartet mich da sonst noch?????? Geht das an die zivile Führerscheinstelle???
Oder werde ich nachträglich ausgemustert oder zurückgestellt???? Womit muss ich rechnen??
Bitte um Antwort
Hallo Sackface,
der Nachweis von Besitz oder Konsum von den vom Betäubungsmittelgesetz unterstellten Substanzen während des Wehrdienstes zieht unseres Wissens ein "Strafverfahren" innerhalb der Bundeswehr (Disziplinarverfahren) nach sich. Das bedeutet in der Regel: Entzug des Militärführerscheins, kein Tragen und Einsatz von Waffen mehr, kein Wachdienst u.ä. Es kann passieren, dass man sogar eine Strafe "absitzen" muss und diese Zeit, die man selbstverschuldet dem Bund fehlt, nachholen muss, - d.h., der Wehrdienst verlängert sich. Wie dies alles genau in Richtlinien und Bestimmungen geregelt ist, wissen wir allerdings nicht.
Gleichzeitig gibt es eine Kann-Bestimmung (hängt sicherlich von der "Schwere" des Vergehens ab), dass das Vergehen der Polizei gemeldet wird, was dann weitere Konsequenzen nach sich ziehen kann (Anzeige, Strafverfahren, Weiterleitung zur Führerscheinstelle usw.) Das heißt für den/die Betroffene/n, dass er/sie zweimal mit "Strafe" rechnen muss. Leider schreibst Du nicht, auf welche Substanz/en hin der Drogentest positiv ausfiel.
Mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (vom 12.07.02) hat sich zumindest die Situation von Cannabis-KonsumentInnen in Bezug auf Fahrtüchtigkeit und Führerscheinentzug deutlich verbessert.
Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juni 2002:
Nach heutigem wie nach früher geltendem Recht ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher Eignungsmängel ist die zuständige Behörde ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen (Drogenscreening). ... In Übereinstimmung mit einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2002, S. 78 <80>) geht die Kammer davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes Verdachtselement bildet. Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer auf Grund von fachlichen Stellungnahmen und gutachtlichen Äußerungen, die sie zu den Wirkungen des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln eingeholt hatte. Dazu führt die Kammer unter anderem aus: Der Konsum von Cannabis könne die Fahreignung ausschließen. Die Fahrtüchtigkeit einer Person sei im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben. Nach heutiger Erkenntnis bestehe in aller Regel aber kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer anhaltenden fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führe. Bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig erkennen oder dennoch nicht von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr absehen könne. Bei dieser Sachlage durfte die Fahrerlaubnis nicht allein auf der Grundlage des einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. Die Kammer betont aber, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Fahreignungsprüfung bestehen, wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Dann kann weiterhin die aktive Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers verlangt und darf die Verweigerung zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden. In dem weiteren Fall hatte die Polizei nicht nur Cannabisbesitz festgestellt, sondern auch die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden.
Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - und Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95
Wenn es sich bei der bei Dir nachgewiesenen Substanz um THC handelt, ist also nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen, dass Du Deinen Führerschein beim Bund machen darfst. Du müsstest nachweisen, dass Du nur einmalig oder gelegentlich konsumiert hast, und den Konsum von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermagst. Ob und wann dieses Urteil bei der Bundeswehr zu veränderten Regelungen führt, können wir leider nicht einschätzen.
Du musst also weiterhin damit rechnen (v.a. wenn es sich um eine andere, "härter" eingestufte Substanz handelt), dass das Ergebnis Deines Drogenscreenings an die Führerscheinstelle weitergeleitet wird. Mit Sicherheit lässt sich das aber auch nicht sagen, weil uns Fälle bekannt sind, bei denen dies einfach "vergessen" wurde. Aber auch hier hast Du (eventuell mit rechtsanwältlicher Hilfe) gute Chancen, Deine Fahrerlaubnis zu behalten oder zumindest die Kosten dafür gering zu halten. Drogenkonsum ist durchaus ein Grund, vom Wehrdienst ausgemustert zu werden. Dafür muss (psychologisch) nachgewiesen werden, dass der Konsum die Eignung zum Militärdienst ausschließt. Es müsste festzustellen sein, dass der eventuell regelmäßige Drogengebrauch problematische Formen annimmt (Abhängigkeit; zwanghafte Konsummuster; psychische Probleme; geminderte Leistungsfähigkeit; Unfähigkeit, Maschinen zu bedienen; ungeregelte Alltagsorganisation; fehlende Konfliktfähigkeit usw. usw.).
Wir schätzen die Situation so ein, dass es hier auch sehr an Deinem eigenen Verhalten liegt, wie die ganze Sache verläuft: Zeigst Du Dich einsichtig und kannst glaubhaft machen, dass das nur ein (einmaliger) Ausrutscher war, musst Du sicher nicht mit weiteren Sanktionen rechnen. Fährst Du eher die beschriebene Problem-Schiene ist von Sportbefreiung bis Ausmusterung alles drin.
Wie Du Dich hier auch entscheidest, bereite Dich gut vor! Die Wahrheit zu sagen, muss jedenfalls nicht unbedingt zu Deinem Vorteil sein.
Alles Gute von Deinem Dr.-Frühling-Team
Verfasst am: Mo, 08/07/2002 - 18:13