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Ich darf meinen Freund nicht besuchen

Und zwar folgendes. Mein Freund war bis zum 15.01.2008 1 jahr regelmäßiger Kiffer. Das bedeutet pro tag bestimmt 2-3 gramm. Nun ist er in einer entziehungsklinik (freiwillig). Er ist 34 Jahre und 1.80 cm groß. er trank leider auch sehr viel alkohol (alkoholproblem) nun ist meine frage ich habe auf dieser station solange besuchsverbot bis das THC nicht mehr im Urin nachgewiesen werden kann. kennt ihr euch damit aus??? über eine schnelle rückantwort würde ich mich sehr freuen und danke euch im vorraus.

Liebe grüße Eure Ramona
 

 

Dr. Frühling:

 
Hallo Ramona,

für Besuchszeiten bzw. eine Kontaktsperre meist zu Beginn des Klinikaufenthalts gelten in den einzelnen Entziehungseinrichtungen und -stationen meist unterschiedliche Regelungen. Diese sind für Betroffene und Angehörige bindend. Oft ist es jedoch möglich, während dieser Zeit zu telefonieren oder Briefe zu schreiben, so dass Ihr dennoch in Kontakt bleiben könnt.
Falls sich das Besuchsverbot über eine längere Zeit erstreckt, kannst Du auch einfach mal die betreuenden ÄrztInnen vor Ort fragen, ob es trotzdem eine Möglichkeit gibt, dass Du Deinen Freund für 1-2 Stunden besuchen darfst.

Um Dir ungefähr ausrechnen zu können, ab wann Du ihn besuchen darfst, findest Du hier eine Übersicht zu den Nachweiszeiten verschiedener psychoaktiver Substanzen sowie den THC-Rechner.

Bei regelmäßigem Konsum über einen langen Zeitraum können THC-Abbauprodukte (THC-COOH) bis zu 12 Wochen im Urin nachgewiesen werden. Diese Angaben sind Richtwerte und können je nach konsumierter Menge, Konsumhäufigkeit, Körperbau etc. schwanken.
Der Abbau von THC und THC-COOH kann aber bspw. durch sportliche Aktivitäten beschleunigt werden. Weitere Tipps dazu findest Du auf unserer Seite, wenn Du die Begriffe "THC Abbau beschleunigen" eingibst. 

Alles Gute für Dich und Deinen Freund,
Dein Dr.-Frühling-Team

 
 
 
 
 
Die Informationen in unserer Antwort sind keine Anleitung oder Motivierung zum Drogenkonsum! Aufgeführte Substanzen können dem BtMG [Betäubungsmittelgesetz] unterliegen. Besitz, Erwerb und Handel damit sind strafbar! Wenn die Stoffe frei verfügbar sind, heißt das nicht, dass ihr Gebrauch ungefährlich wäre.
Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Die Drug Scouts übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch irgendeine Art der Nutzung der Informationen dieses Textes entstehen.
 

 

Alter: 
20
Stadt: 
Baden-Würtemberg