Am Ende der MPU erst gesagt bekommen, dass man gar nicht zugelassen ist?
Am Ende der MPU erst gesagt bekommen, dass man gar nicht zugelassen ist?
Ich habe eine Frage eine MPU betreffend.
Vorgeschichte: Mein Sohn hat jahrelang Drogen konsumiert (Crystal Meth) und hat vor vielen Jahren seine Fahrerlaubnis verloren wegen Fahren unter Drogen. Vor zwei Jahren hat er eine Langzeittherapie gemacht. Auf Empfehlung der Klinik ist er ein weiteres Jahr in eine Wohneinrichtung (Bauernhof) gegangen. Diese Zeit wurde nochmal um ein halbes Jahr verlängert. Während dieser Zeit hat er ein Drogenscreening gemacht seine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt und sämtliche dafür notwendigen Untersuchungen, Vorbereitungslehrgang und so weiter erbracht. Bis jetzt 1700 Euro dafür ausgegeben. Jetzt hat man ihm bei der Suchtberatung gesagt, das er keine MPU machen kann er muss erst noch 12 Monate unter Alltagsbedingungen in freier Sozialgemeinschaft leben.
Meine Frage: gibt es irgendwo eine gesetzliche Vorschrift, Richtlinie, Paragraph wo diese Aussage belegt ist?
Ich hoffe Sie können mir helfen.
Ich habe im Netz nirgends etwas in der Richtung gefunden.
Vielen Dank
Dr.-Frühling-Team:
Hallo,
"Grundsätzlich gilt, dass nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung 1 Jahr Abstinenz nachgewiesen werden muss. Davon unberührt sind Nachsorgemaßnahmen. Wenn Nachsorgemaßnahmen genutzt wurden, die auch die Reintegration etc. zum Ziel hatten, sollte der nachgewiesene Abstinenzzeitraum "nennenswert länger als 1 Jahr" sein. Der Bauernhof dürfte so etwas wie ein betreutes Wohnen sein und dazu gibt es da keine Regelungen. Der Betroffene sollte jedenfalls nach der Reha noch einige Monate alleine gelebt haben.
In Eurem Fall wäre noch einmal wichtig zu wissen, was mit Drogenscreening gemeint ist. Beim Drogenscreening Bei der MPU zählen nur "forensisch gesicherte Abstinenznachweise" speziell akkreditierter Institute, dann mit einem also Urinkontrollen per UK Zufallsschema oder rückwirkende Haaranalyse(n).
Sollte das nicht vorliegen, besteht immer noch ein Ermessensspielraum der Gutachter, der z.B. heißen könnte, dass der Betroffene jetzt eine forensisch gesicherte Haaranalyse (6 cm Kopfhaar), die rückwirkend somit 6 Monate abdeckt und eine Stellungnahme der Betreuungseinrichtung, die aus ihrer Sicht von Drogenfreiheit und einer positiven Entwicklung bescheinigt, nachweist. Wieder ein ganzes Jahr nach dem betreuten Wohnen sich bewähren zu sollen, erscheint übertrieben. Am besten wäre, der Betroffene ginge zu einer kostenlosen Informationsveranstaltung und bringt dort alle Bescheinigungen mit."
Leider ist uns keine gesetzliche Regelung über den genauen Zeitraum des "Alleinlebens" nach einer Rehabilitation bekannt. Die uns bekannte Gutachterin schreibt, dass dieser einige Monate abdecken soll. Bei schwerwiegenderen Drogendelikten (dazu wird der Konsum von Crystal/Methamphetamin gezählt) kann letztendlich der Gutachter per Ermessensspielraum diesen Zeitraum bestimmen.
Falls die Begutachtungsstelle darüber Bescheid wusste, dass Ihr Sohn in einer Einrichtung (Bauernhof) lebt, erklärt sich allerdings nicht, dass sämtliche für die MPU erforderlichen Nachweise erbracht werden durften, obwohl man Sie nicht darüber informiert hat, dass Ihr Sohn noch gar nicht für die MPU zugelassen werden kann, da er nach der Rehabilitierung noch nicht unter Alltagsbedingungen gelebt hat.
Wie Sie oben lesen können, ist der Rat der befragten Gutachterin, zu einer kostenlosen Informationsveranstaltung der DEKRA oder des TÜV's zu gehen. https://www.dekra.de/de/mpu-infoveranstaltung/ oder https://www.tuev-nord.de/de/privatkunden/verkehr/psychologie-medizin-mpu/mpu/online-info-meeting-mpi/. Vielleicht gibt es die Möglichkeit einer teilweisen Anrechnung Ihrer bisherigen Kosten, da seitens der Begutachtungsstelle versäumt wurde, Sie umfassend über den Sachverhalt zu informieren.
Sollte dies nicht von Erfolg gekrönt sein, können Sie auch überlegen, ob Sie sich zumindest in Bezug auf die bisherigen Kosten anwaltliche Hilfe nehmen.
Viele Grüße
Ihr Dr.-Frühling-Team
Die Informationen in unserer Antwort sind keine Anleitung oder Motivierung zum Drogenkonsum! Aufgeführte Substanzen können dem BtMG [Betäubungsmittelgesetz] unterliegen. Besitz, Erwerb und Handel damit sind strafbar! Wenn die Stoffe frei verfügbar sind, heißt das nicht, dass ihr Gebrauch ungefährlich wäre. Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Die Drug Scouts übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch irgendeine Art der Nutzung der Informationen dieses Textes entstehen.