Schwere Strafen für Lehrer*innen?
Schwere Strafen für Lehrer*innen?
Meine Frage betrifft den Besitz kleiner Mengen illegaler synthetischer Drogen (Eigenbedarf) für Menschen die im Lehrer*innen und Erzieher*innenbereich tätig sind. Droht ein Berufsverbot, wenn mensch erwischt wird?
Dr. Frühling
Hallo,
Deine Frage ist, ob eine als Lehrer_in oder Erzieher_in tätige Person mit einem Berufsverbot rechnen muss, wenn geringe Mengen einer synthetischen illegalisierten Substanz zum Eigengebrauch gefunden werden würden.
Schwierig gestaltet sich die Definition von „erwischt werden“. Laut BtmG ist der reine Konsum einer illegalisierten Droge wie bspw. Amphetamin nicht strafbar. Allerdings gestaltet sich das in der Praxis oft problematisch, da man konsumieren müsste ohne zu besitzen (z.B. Entgegennahme von einer anderen Person und sofortiger Konsum einer Droge ohne anschließend Reste zu besitzen). Der Besitz ist illegalisiert und kann strafrechtlich verfolgt werden, muss aber nicht. Von der Verfolgung kann abgesehen werden, wenn eine sogenannte „geringe Menge“ vorliegt. Hierbei gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Substanzen. Hier eine ausführliche Auflistung der jeweiligen Grenzmengen, die in Deinem Fall relevant sein könnten: https://www.alternative-drogenpolitik.de/mengen.pdf
Auch wenn erkannt wurde, dass die Substanz zum Eigenverbrauch verwendet wurde, kann es rechtlich im Fall von Lehrer_innen und Erzieher_innen heikel werden, denn:
„Ein Absehen von Verfolgung setzt weiter voraus, dass die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bestimmt waren und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. So besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn der Eigenverbrauch mit einer Fremdgefährdung verbunden ist. Fremdgefährdung ist anzunehmen, wenn die Tat Anlass zur Nachahmung gibt, die Tat in Schulen, Kasernen, Jugendheimen oder Justizvollzugsanstalten begangen wurde oder der Täter dort als Erzieher, Ausbilder oder ähnliches tätig ist.“
[Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Menge_%28Bet%C3%A4ubungsmittelrecht%29; Hervorhebungen von uns]
Es ist davon auszugehen, dass das „öffentliche Interesse an der Strafverfolgung“ und eine vorliegende „Fremdgefährdung“ Auslegungssache des jeweiligen Gerichts sind und von Fall zu Fall variieren können. Außerdem ist dies erneut je nach Bundesland unterschiedlich. In manchen ist eine Strafverfolgung wahrscheinlicher, in anderen wird eher davon abgesehen. Ein Berufsverbot kann durchaus in Frage kommen, da Lehrer_innen und Erzieher_innen eine Vorbildfunktion für Kinder bzw. junge Menschen haben und der Konsum illegalisierter Substanzen in diesem Berufsfeld sehr kritisch betrachtet wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen: ob es tatsächlich zu einem Berufsverbot kommt, hängt von vielen Faktoren ab (Bundesland: Wie hoch ist die Menge bzw. der enthaltene Wirkstoff, wird ein Verfahren eröffnet, werden Infos von der Polizei weitergeleitet, wie gut ist/was kann Dein_e Anwalt/Anwältin für Dich erreichen?). Deshalb können wir nicht pauschal sagen, was der betreffenden Person konkret passieren könnte.
Viele Grüße
Dein Dr.- Frühling-Team
Die Informationen in unserer Antwort sind keine Anleitung oder Motivierung zum Drogenkonsum! Aufgeführte Substanzen können dem BtMG [Betäubungsmittelgesetz] unterliegen. Unbefugter Besitz, Erwerb und Handel sind strafbar! Wenn die Stoffe frei verfügbar sind, heißt das nicht, dass ihr Gebrauch ungefährlich wäre. Dieser Text wurde nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Dennoch können Irrtümer nicht ausgeschlossen werden. Die Drug Scouts übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch irgendeine Art der Nutzung der Informationen dieses Textes entstehen.